Allgemeine Infos – GT

Gebundene Ganztagsklasse

Die Vorteile einer gebundenen Ganztagsklasse liegen klar auf der Hand:

Die Kinder einer Ganztagsklasse genießen auf Grund des von 7.50 bis 15.20 Uhr (freitags bis 12.50 Uhr) laufenden Unterrichts je drei zusätzliche Stunden in den Kernfächern Mathematik, Deutsch und Englisch.  Die  SchülerInnen erfahren dadurch vertiefte Übungsphasen, um Lerninhalte nachhaltiger aufnehmen zu können. Vielfach fallen kaum noch Hausaufgaben an, Eltern werden zudem entlastet. Es kümmern sich ausschließlich Lehrkräfte um die Vermittlung des Unterrichtsstoffs eines Ganztagsschülers.  Des Weiteren werden die Klassen und Lehrkräfte von zusätzlichen GT-Betreuungskräften bei verschiedenen Differenzierungsmaßnahmen unterstützt.

Alles in allem steht die gebundene Ganztagesschule für die…

  • Förderung fachlicher Grundlagen inkl. individueller Begabungen
  • Vermittlung und Verbesserung sozialer und personaler Kompetenzen
  • Erziehung zu einer sinnvollen Freizeitgestaltung. Grundsätzlich kann jedes Kind aus dem Mittelschulverbund Bogen-Kirchroth-Parkstetten-Schwarzach-Straßkirchen in einer gebundenen Ganztagsklasse aufgenommen werden, wenn klar ersichtliche Gründe für eine Zuweisung erkennbar sind. Hierzu ist der Ganztagsantrag sowie zusätzlich ein Antrag auf an der Mittelschule Bogen abzugeben. Der zuständige MS-Koordinator prüft in Abstimmung mit dem Staatlichen Schulamt die angegebenen Gründe und informiert gleichermaßen im Anschluss die Antragssteller.   ⇒ Anträge siehe Anmeldung
  • Zugangsvoraussetzungen

Formularbeginn

 Rechtliches

  1. Die Schülerinnen und Schüler besuchen das Ganztagsangebot stets aufgrund einer freiwilligen Entscheidung ihrer Erziehungsberechtigten.
  2. 1Die Schülerinnen und Schüler werden von ihren Erziehungsberechtigten vor Beginn des jeweiligen Schuljahres zur verpflichtenden Teilnahme in einer gebundenen Ganztagsklasse grundsätzlich jeweils für ein Schuljahr bei der Schulleitung angemeldet. 2Die Anmeldung und die Teilnahmeverpflichtung beziehen sich auf die gesamte Dauer der Bildungs- und Betreuungsangebote von mindestens vier Wochentagen je Unterrichtswoche mit Unterrichts- und Betreuungszeiten von grundsätzlich 8.00 Uhr bis 15.20 Uhr. 3Die Schulleitung kann im Einvernehmen mit Elternbeirat bzw. Schulforum und im Benehmen mit dem Schulaufwandsträger aus organisatorischen und/oder pädagogischen Erwägungen über diese Mindestzeit hinausgehende verbindliche Unterrichts- und Betreuungszeiten für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler festlegen.
  3. 1Auf den Besuch einer gebundenen Ganztagsklasse besteht kein Rechtsanspruch. 2Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern kann insbesondere aufgrund der jeweils einschlägigen Bestimmungen zur Schülerhöchstzahl beschränkt werden. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung pädagogischer, familiärer und sozialer Aspekte. 4Die für die Aufnahme entscheidungserheblichen Gesichtspunkte und Auswahlkriterien sind den Erziehungsberechtigten zu Beginn des Anmeldeverfahrens bekannt zu geben. 5Ablehnungsentscheidungen sind gegenüber den Erziehungsberechtigten auf Anfrage unter Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten anderer Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten zu begründen. 6Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte trotz wiederholter Aufforderung Zahlungsverpflichtungen (Mittagsverpflegung; Zusatzangebote) nicht nachgekommen sind, können in den darauffolgenden Schuljahren vom Besuch des gebundenen Ganztagsangebots ausgeschlossen werden.
  4. 1Für die Schülerinnen und Schüler besteht im Umfang der Anmeldung Teilnahmepflicht (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 BayEUG). 2Es gelten § 20 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) sowie etwaige schulartspezifische Regelungen für den Unterricht bzw. für schulische Veranstaltungen sowie für Erkrankungen, Befreiungen bzw. Abmeldungen von der Schule während des Schuljahres. 3Eine dauerhafte Abmeldung von der Teilnahme am gebundenen Ganztagsangebot während des Schuljahres kann durch die Schulleitung nur bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe gestattet werden (z.B. aufgrund besonderer pädagogischer, familiärer oder gesundheitlicher Gegebenheiten), die bei der Anmeldung zum Ganztagsangebot noch nicht absehbar waren. Dabei hat die Schulleitung strenge Maßstäbe anzulegen.